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   LAG Hamm, 24.11.1988 - 17 Sa 518/88   

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LAG Hamm, 24.11.1988 - 17 Sa 518/88 (https://dejure.org/1988,4717)
LAG Hamm, Entscheidung vom 24.11.1988 - 17 Sa 518/88 (https://dejure.org/1988,4717)
LAG Hamm, Entscheidung vom 24. November 1988 - 17 Sa 518/88 (https://dejure.org/1988,4717)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 13, 910 KSchG
    Fristlose Kündigung eines Angestellten in Leitender Funktion: Unzulässigkeit eines Auflösungsantrags des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Leitender Angestellter; Unwirksamkeit einer Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1989, 278 (Ls.)
  • DB 1989, 685
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 26.10.1979 - 7 AZR 752/77

    Berechtigung zur Stellung eines Auflösungsantrags nach § 9 KSchG

    Auszug aus LAG Hamm, 24.11.1988 - 17 Sa 518/88
    Eine unwirksame außerordentliche Kündigung sieht nämlich der Gesetzgeber als eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitgebers an mit der Folge, daß er ihm die Möglichkeit verwehrt, seinerseits einen Auflösungsantrag zu stellen (BAG-Urteil vom 26.10.1979 -- 7 AZR 752/77, DB 1980 S. 356 = AP Nr. 5 zu § 9 KSchG 1969; KR-Friedrich, 2. Aufl., § 13 KSchG Rdn. 64).

    Denn insofern schließt sich das LAG dem Urteil des BAG vom 26.10.1979 -- 7 AZR 752/77, a.a.O., an, daß sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG eindeutig ergibt, daß der Gesetzgeber bewußt dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit geben wollte, bei gerichtlicher Feststellung der Unwirksamkeit einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung den Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG stellen zu können.

  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

    Auszug aus LAG Hamm, 24.11.1988 - 17 Sa 518/88
    Die richterliche Entscheidung schließt dann die Lücke nach den Maßstäben der praktischen Vernunft und den fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft (BVerfGE 9 S. 338, 349; 34 S. 269, 287).
  • LAG Hamm, 18.10.1990 - 17 Sa 600/90

    Außerordentliche Kündigung; Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Abfindung;

    Im Berufungstermin am 24.11.1988 im vorausgegangenen zwischen den Parteien geführten Kündigungsrechtsstreit - 2 Ca 1426/87 - ArbG Münster = 17 Sa 518/88 LAG Hamm ist letztendlich unstreitig geworden, daß es sich bei diesen Vereinbarungen der Parteien vom 29.12.1972, 10.04.1973 und 15.08.1973 um Scheinverträge handelt, die deswegen geschlossen wurden, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, als selbständiger Rechtsanwalt zugelassen zu werden.

    Weiter ist zwischen den Parteien in diesem Kündigungsrechtsstreit - 2 Ca 1426/87 - ArbG Münster = 17 Sa 518/88 LAG Hamm im Berufungstermin am 24.11.1988 unstreitig geworden, daß der Kläger in 1972 zu einem der zwei Stellvertreter des damaligen Hauptgeschäftsführers Dr. Z. des Beklagten bestellt werde.

    Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, die beim Landesarbeitsgericht Hamm vor der auch vorliegend erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen 17 Sa 518/88 geführt worden ist.

    Aufgrund dieser weiteren Kündigungen des Beklagten haben die Parteien in dem Berufungsverfahren 17 Sa 518/88 LAG Hamm den erstinstanzlich dem Kläger zugesprochenen Weiterbeschäftigungsanspruch im Berufungstermin am 24.11.1988 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und insoweit beantragt, jeweils der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen.

    Im Berufungstermin am 24.11.1988 in dem Verfahren 17 Sa 518/88 LAG Hamm ist dann die Mitarbeiterin L. des Klägers als Zeugin uneidlich dazu vernommen worden, ob der Kläger zu den Zeiten am 01., 02. und 03.07.1987, die abgestempelt bzw. in der Zeiterfassungskarte handschriftlich nachgetragen sind, nicht im Büro war.

    Aufgrund der Ergebnisses dieser Beweisaufnahme ist dann das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 21.01.1988 - 2 Ca 1426/87 -, soweit die Hauptsache in der Berufungsinstanz nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, durch rechtskräftiges Urteil vom 24.11.1988 - 17 Sa 518/88 LAG Hamm - zurückgewiesen worden.

    Es sei nämlich nach seiner Auffassung davon auszugehen, daß das im Kündigungsrechtsstreit 2 Ca 1426/87 klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 21.01.1988 im Berufungsverfahren 17 Sa 518/88 durch das Landesarbeitsgericht Hamm zu seinen Gunsten abgeändert werde.

    Das Berufungsgericht hat im Termin am 18.10.1990 die Akten der Rechtsstreite 2 Ca 1504/89 ArbG Münster = 18 (12) Sa 581/90 LAG Hamm, 2 Ca 1426/87 ArbG Münster = 17 Sa 518/88 LAG Hamm, 2 Ca 284/88 ArbG Münster = 17 Sa 2177/88 LAG Hamm und 2 Ca 152/88 ArbG Münster = 17 Sa 1511/89 LAG Hamm informationshalber beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

  • LAG Baden-Württemberg, 15.04.2002 - 15 Sa 125/01

    Außerordentliche Kündigung eines nach Kirchenrecht unkündbaren Arbeitnehmers;

    Der Arbeitgeber kann im Rechtsstreit über eine von ihm erklärte außerordentliche Kündigung einen Auflösungsantrag nicht stellen, weil der Gesetzgeber eine unwirksame außerordentliche Kündigung als eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitgebers ansieht (vgl. BAG, Urteil vom 26. Oktober 1979 - 7 AZR 752/77, AP Nr. 5 zu § 9 KSchG 1969; Urteil vom 17. September 1987 - 2 AZR 2/87, RzK I 11a Nr. 16; LAG Hamm, Urteil vom 24. November 1988 - 17 Sa 518/88, LAGE § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 2; Urteil vom 18. Oktober 1990 - 17 Sa 600/90, LAGE § 9 KSchG Nr. 19; LAG Niedersachsen, Urteil vom 10. November 1994 - 1 Sa 1132/94, LAGE § 9 KSchG Nr. 23).

    b) Der Ausschluss eines Auflösungsantrags durch den Arbeitgeber im Falle einer von ihm erklärten unwirksamen außerordentlichen Kündigung wird überwiegend auch dann befürwortet, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer vertraglichen Abrede oder einer tarifvertraglichen Bestimmung ordentlich unkündbar ist (vgl. für den Fall des tarifvertraglichen Ausschlusses: LAG Hamm, Urteil vom 24. November 1988 - 17 Sa 518/88, a.a.O.; LAG Köln, Urteil vom 22. Juni 1989 - 10 Sa 246/89, LAGE § 9 KSchG Nr. 14; LAG Niedersachsen, Urteil vom 10. November 1994 - 1 Sa 1132/94, a.a.O.; für den Fall des Ausschlusses aufgrund Bezugnahme auf tarifliche Vorschriften: LAG Hamm, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 17 Sa 600/90, a.a.O.).

    Der Annahme einer Gesetzeslücke hat das LAG Hamm (Urteil vom 24. November 1988, a.a.O.) bereits mit dem zutreffenden Hinweis auf die Gesetzesmaterialien und der Gesetzesgeschichte widersprochen.

  • LAG Hamm, 25.01.2008 - 10 Sa 169/07

    Außerordentliche Kündigung; Führung privater Telefonate; Mitbestimmung des

    Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers ist danach nur im Falle einer ordentlichen und der Feststellung der Sozialwidrigkeit der Kündigung nach § 1 Abs. 1 KSchG möglich (BAG, Urteil vom 26.10.1979 - AP KSchG 1969, § 9 Nr. 5; LAG Hamm, Urteil vom 24.11.1988 - NZA 1989, 278; LAG Hamm, Urteil vom 18.10.1990 - LAGE KSchG § 9 Nr. 19; LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.11.1994 - LAGE KSchG § 9 Nr. 23; KR-Spilger, a.a.O., § 9 KSchG Rz. 29; KR-Friedrich, a.a.O., § 13 KSchG Rz. 327; APS/Biebl, a.a.O., § 9 KSchG Rz. 15 und § 13 KSchG Rz. 46; Stahlhacke/Preis/Vossen, a.a.O., Rz. 1988; ErfK/Kiel, § 9 KSchG Rz. 3 und 18 sowie § 13 Rz. 3; Kessler, NZA-RR 2002, 1, 3 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 30.01.1995 - 10 (19) Sa 1931/93

    Abmahnung: Vorrang vor Kündigung wegen ausländerfeindlichen Äußerungen;

    Dies entspricht der ganz herrschenden Meinung (BAG, Urteil vom 26.10.1979 - AP Nr. 5 zu § 9 KSchG 1969; LAG Hamm, Urteil vom 24.11.1988 - NZA 1989, 278; LAG Hamm, Urteil vom 18.10.1990 - DB 1990, 1336; KR-Friedrich, § 13 KSchG , Rdn. 64; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 7. Aufl., § 141 III 3; Stahlhacke/Preis, aaO., Rdn. 1209; Hueck/von Hoyningen-Huene, Kündigungsschutzgesetz , 11. Aufl. 1992, § 13 , Rdn. 17; Berkowski, MünchArbR, Bd. 2 1993, § 147, Rdn. 10).
  • LAG Niedersachsen, 10.11.1994 - 1 Sa 1132/94

    Streitigkeit über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung;

    Richterliche Rechtsfortbildung setzt eine Gesetzeslücke voraus, die es auszufüllen gilt (vgl. LAG Hamm, 24. November 1988, 17 Sa 518/88 = LAGE § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 2).
  • LAG Niedersachsen, 22.12.1994 - 1 Sa 1132/94
    Richterliche Rechtsfortbildung setzt eine Gesetzeslücke voraus, die es auszufüllen gilt (vgl. LAG Hamm, 24. November 1988, 17 Sa 518/88 = LAGE § 626 BGS Unkündbarkeit Nr. 2).
  • BAG, 19.03.1992 - 8 AZR 353/91

    Ersatz der durch eine Verzögerung des Urlaubsantritts veranlassten Mehrkosten -

    Die Unwirksamkeit dieser Kündigung wurde vom Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 24. November 1988 (- 17 Sa 518/88 -) rechtskräftig festgestellt.
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